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Wem gehört die Leiche?

In Hamburg hat ein hoch interessanter Fall die gesamte auch internationale Presse beschäftigt:

In einem Hamburger Krematorium hatten über viele Jahre hinweg die dortigen Mitarbeiter aus der übriggebliebenen Asche nichtverbrannte Restteile entnommen, unter denen sich neben Prothesen etc. auch Zahngold befand.

Dieses haben sie dann privat verwertet und, Erlöse in Höhe von mehr als eine Halbe Mio. € „erwirtschaftet“.

Ich habe einen dieser Mitarbeiter, Herrn L., vertreten, der im Laufe von mehr als 10 Jahren einen Verkaufserlös in Höhe von mehr als 250.000,00 € erzielte und verklagt wurde, diese Beträge an die Friedhofsverwaltung zurückzuzahlen und die ihm auch gleichzeitig fristlos kündigte.

Den Prozess vor dem Arbeitsgericht Hamburg konnten wir u.a. mit dem Argument gewinnen, dass an der Leiche, insbesondere aber an den Verbrennungsrückständen, kein „Eigentum“ erlangt werden kann, da diese im Rechtssinne „herrenlos“ sind.

Auf die Berufung der Friedhofsverwaltung hin hat das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung aufgehoben, wobei dann in einem spektakulären Prozess vor dem Bundesarbeitsgericht uns Recht gab und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufhob und die Sache zurückverwies.

Erst in einem neuen Verfahren, das erneut beim Bundesarbeitsgericht endete, hatte sich dann die Rechtsprechung gefestigt und der Friedhofsverwaltung Recht gegeben.

Anzumerken ist noch, dass auch in einem Strafverfahren bestätigt wurde, dass hier weder ein Diebstahl noch eine Unterschlagung vorlag, sondern „lediglich eine Störung der Totenruhe und ein Verwahrungsbruch“, weswegen mein Mandant nach einem langen Prozess von ca. 20 Verhandlungstagen „lediglich“ zu einer geringen „Bewährungsstrafe“ verurteilt wurde.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass das Zahngold von den Angehörigen des Toten geltend gemacht werden kann und anderenfalls die Friedhofsverwaltung darüber verfügen darf.

Hamburg, den 30.05.2018

leichen

Sensationell: BGH lässt erstmals „Genetischen Fingerabdruck“ als Beweismittel zu.

Anfang 1990 wurde ich bei dem Studium der juristischen Literatur und der aktuellen Rechtsprechung darauf aufmerksam, dass ein hessisches Landgericht in einem Prozess wegen Vergewaltigung die damals sehr umstrittene Methode des „genetischen Fingerabdrucks“, also der heutigen „DNA-Analyse“ als Beweismittel zuließ. 
Nach dem Laborergebnis wurde dann eindeutig festgestellt, dass der dortige Angeklagte die am Tatort festgestellten Spuren unzweifelhaft nicht hinterlassen hatte. Aufgrund weiterer, für ihn sprechender Indizien, wurde er dann schließlich freigesprochen.

Im zeitlichen Zusammenhang damit bat mich der Metzger, Albert  S., der in der JVA Stadelheim/München in Untersuchungshaft saß, ihn zu verteidigen. 
Er beteuerte immer wieder, die ihm in München vorgeworfene Vergewaltigung einer 29jährigen Frau nicht getan zu haben.

Die Staatsanwaltschaft berief sich u. a. darauf, dass er in der Nähe des Tatorts festgenommen wurde und bei ihm Kratzspuren an den Händen und Blut auf der Hose vorhanden waren.

Im anschließenden Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München I habe ich dann den formellen Beweisantrag gestellt, erstmals durch den „genetischen Fingerabdruck“ durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, dass das an der Kleidung meines Mandanten anhaftende Blut nicht, wie die Staatsanwaltschaft behauptete, vom Opfer herrührte, sondern, wie mein Mandant immer wieder beteuerte, neben den Kratzspuren von einer kürzlich erfolgten Schlägerei stammten. 
Die Strafkammer des Münchener Landgerichts wies diesen Beweisantrag von mir  zurück mit der Behauptung, ich würde als „Verteidiger nur das Verfahren verschleppen wollen“ und verurteilte meinen Mandanten dann zu einer längeren Haftstrafe von 7 Jahren.

Ich habe dann in einer ausführlich begründeten Revision zum Bundesgerichtshof erreicht, dass dieser das angefochtene Urteil des LG München aufhob und erstmalig als oberstes Gericht, also verbindlich von höchster Stelle meine Beweisführung mit dem „genetischen Fingerabdruck“ zuließ.

In dem daraufhin erfolgten, neuen Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG München I hat diese meinem erneut gestellten Beweisantrag zugestimmt. 
Das dann von einem Sachverständigen erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Blutspuren etc. an meinem Mandanten tatsächlich nicht vom Opfer stammten und haben ihn dann, nachdem ich weitere Indizien der Staatsanwaltschaft widerlegen konnte, rechtskräftig freigesprochen.

Dieses erfolgreiche Urteil hatte dann eine „Lawine“ an Wiederaufnahmeverfahren zur Folge, da sich verurteilte Straftäter ebenfalls darauf beriefen, dass die zu ihrer Verurteilung herangezogenen Blut- und Spermaspuren nicht von ihnen stammen würden und beantragten insofern ebenfalls einen „genetischen Fingerabdruck“ als Beweis.

Ich habe in verschiedenen Interviews zu diesem Verfahren aber auch auf gewisse Risiken und Gefahren der neuen Technik hingewiesen, da mit dem „genetischen Fingerabdruck“ auch sehr persönliche und private Feststellungen getroffen werden können, wie „Erbveranlagungen eines Menschen“, da die DNS auch alle Erbinformationen, die auf Besonderheiten wie Alkoholismus, geistige Defekte, Homosexualität etc. schließen lassen, enthält. 
Ich habe daher bereits seinerzeit verlangt, dass solche Untersuchungen nur durch staatliche Behörden unter richterlicher Überwachung gemacht werden dürfen. 
Bekanntlich ist dann in der späteren juristischen Entwicklung auch durch ganz konkrete, erhebliche Hindernisse diesen Bedenken Rechnung getragen worden, wonach gemäß § 81 f StPO die Anordnung grundsätzlich nur  durch einen Richter erfolgen darf.     

genetischerfingerabdruck

Schlag gegen verdeckte Ermittler

Einmal schrieb mich ein Mandant aus der JVA Straubing, in der ich über einen langen Zeitraum hinweg fast ständig ca. 20 dortige „Intensivtäter“ vertreten hatte, an, und bat mich, nunmehr seine Verteidigung zu übernehmen. Er war von der Großen Strafkammer des LG Ansbachverurteilt worden, weil er 2,5 kg Kokain an einen „verdeckten Ermittler“ verkaufen wollte. 
Dieser „verdeckte Ermittler“ des Landeskriminalamts Bayern behauptete dann weiter, mein Mandant habe ihm zusätzlich die Lieferung von weiteren 5 kg Heroin in Aussicht gestellt, was dieser energisch bestritt.

Dieser Zeuge konnte aber nicht persönlich vernommen werden, da das LKA aus „dienstlichen Gründen“ seine persönliche Vernehmung untersagte. 
Statt dessen vernahm das Landgericht einen Kollegen des „verdeckten Ermittlers“ der dessen Aussage widergab. 
Daraufhin wurde mein Mandant zu mehr als 9 Jahren Haft verurteilt.

Die von seinem damaligen Verteidiger eingelegte Revision wurde vom zuständigen BGH verworfen.

Mir blieb nunmehr nur der „letzte Ausweg“, nämlich eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen.

Ich habe mich sehr umfangreich durch die komplizierte und verstreute Rechtssprechung der verschiedenen Gerichte zu dem Problem der „Vernehmung eines verdeckten Ermittlers“ eingearbeitet und argumentiert, dass zwar dessen Anonymität gewahrt werden muss, damit er nicht „auffliegt“, andererseits sein Schutz auch durch andere Mittel erreicht werden kann und ein lediglicher „Zeuge vom Hörensagen“ nicht ausreicht, da man die Glaubwürdigkeit des „verdeckten Ermittlers“ nicht prüfen könne.

Meine umfangreiche Verfassungsbeschwerde wurde dann vom Bundesverfassungsgerichteinstimmig angenommen und das angefochtene Urteil wurde aufgehoben.

In einem neuen Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG Ansbach ist es mir dann gelungen, diesen 2. Vorwurf gegen meinen Mandanten einstellen zu lassen, sodass seine Strafe ganz erheblich geringer ausfiel.

Wichtig ist in diesem Fall nicht nur, dass mein Mandant nach der langen Untersuchungshaft bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafzeit entlassen wurde, sondern, dass sich die Rechtssprechung der Bundesgerichtshöfe aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der jeweiligen Angeklagten und ihrer Verteidiger grundlegend geändert hat.

Hinzu kommt, dass ich diese Entscheidung auch in meine Argumentationskette für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren zu Gunsten des zu Unrecht verurteilten W. W. im „Sedlmayr-Prozess“ in München gemacht habe und diese Entscheidung auch große Beachtung fand. 

verdeckteermittler

Fünf Bürger feierten ihren Sieg über die Verwaltung.

Es kommt sicher im Berufsleben eines Rechtsanwalts nicht häufig vor, dass seine Mandanten aus Anlass eines erfolgreich geführten Prozesses ein großes Fest feiern. 
So war es aber damals, in München, in der Bergsonstraße.

Dort waren mehrere Grundstückseigentümer empört und geschockt, als sie plötzlich von der Landeshauptstadt München einen Beschluss erhielten, wonach sie 65.000,00 DM an Erschließungsbeiträgen zahlen sollten. 
Nachdem Verhandlungen erfolglos blieben und die Landeshauptstadt München darauf bestand und die Bürger die Beiträge dann „zähneknirschend“ zahlen mussten, baten sie mich, die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide zu überprüfen.

Ich habe dann in der Bibliothek des Rathauses den gesamten Verlauf des Verfahrens überprüft, in welchem in den verschiedenen Gremien etc. dann schließlich die Erschließungsbeitragssatzung für die Landeshauptstadt München beschlossen wurde.

Dabei waren mir Widersprüche, Ungereimtheiten und auch für den Bürger unverständliche Regelungen aufgefallen, sodass ich eine Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht erhob.

Dort habe ich dann die Argumente vorgetragen und den Schwerpunkt auf die fehlende Transparenz der Regelungen für die Bürger gelegt.

Das Bayerische Verwaltungsgericht hat sich dann meiner Argumentation angeschlossen, sodass sich die Stadt München bereiterklären musste, die gezahlten Beträge zuzüglich 6% Zinsen an meinen Mandanten zurückzuzahlen.

Diese waren darüber so erfreut, dass sie spontan ein großes „Straßenfest“ organisierten und ich als noch junger Rechtsanwalt gar nicht wusste, wie ich darauf reagieren sollte, aber verständlicherweise „kräftig mitfeierte“.

Zwar gab es in meiner bisherigen, fast 40jährigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt häufig einen Anlass, einen eventuell nicht erwarteten oder mit großem Einsatz und Mühe erreichten Prozesserfolg „zu feiern“; ein Straßenfest ist aber (leider) daraus nicht mehr geworden. 

fuenfbuerger

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