Sensationell: BGH lässt erstmals „Genetischen Fingerabdruck“ als Beweismittel zu.
Anfang 1990 wurde ich bei dem Studium der juristischen Literatur und der aktuellen Rechtsprechung darauf aufmerksam, dass ein hessisches Landgericht in einem Prozess wegen Vergewaltigung die damals sehr umstrittene Methode des „genetischen Fingerabdrucks“, also der heutigen „DNA-Analyse“ als Beweismittel zuließ.
Nach dem Laborergebnis wurde dann eindeutig festgestellt, dass der dortige Angeklagte die am Tatort festgestellten Spuren unzweifelhaft nicht hinterlassen hatte. Aufgrund weiterer, für ihn sprechender Indizien, wurde er dann schließlich freigesprochen.
Im zeitlichen Zusammenhang damit bat mich der Metzger, Albert S., der in der JVA Stadelheim/München in Untersuchungshaft saß, ihn zu verteidigen.
Er beteuerte immer wieder, die ihm in München vorgeworfene Vergewaltigung einer 29jährigen Frau nicht getan zu haben.
Die Staatsanwaltschaft berief sich u. a. darauf, dass er in der Nähe des Tatorts festgenommen wurde und bei ihm Kratzspuren an den Händen und Blut auf der Hose vorhanden waren.
Im anschließenden Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts München I habe ich dann den formellen Beweisantrag gestellt, erstmals durch den „genetischen Fingerabdruck“ durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, dass das an der Kleidung meines Mandanten anhaftende Blut nicht, wie die Staatsanwaltschaft behauptete, vom Opfer herrührte, sondern, wie mein Mandant immer wieder beteuerte, neben den Kratzspuren von einer kürzlich erfolgten Schlägerei stammten.
Die Strafkammer des Münchener Landgerichts wies diesen Beweisantrag von mir zurück mit der Behauptung, ich würde als „Verteidiger nur das Verfahren verschleppen wollen“ und verurteilte meinen Mandanten dann zu einer längeren Haftstrafe von 7 Jahren.
Ich habe dann in einer ausführlich begründeten Revision zum Bundesgerichtshof erreicht, dass dieser das angefochtene Urteil des LG München aufhob und erstmalig als oberstes Gericht, also verbindlich von höchster Stelle meine Beweisführung mit dem „genetischen Fingerabdruck“ zuließ.
In dem daraufhin erfolgten, neuen Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG München I hat diese meinem erneut gestellten Beweisantrag zugestimmt.
Das dann von einem Sachverständigen erstellte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Blutspuren etc. an meinem Mandanten tatsächlich nicht vom Opfer stammten und haben ihn dann, nachdem ich weitere Indizien der Staatsanwaltschaft widerlegen konnte, rechtskräftig freigesprochen.
Dieses erfolgreiche Urteil hatte dann eine „Lawine“ an Wiederaufnahmeverfahren zur Folge, da sich verurteilte Straftäter ebenfalls darauf beriefen, dass die zu ihrer Verurteilung herangezogenen Blut- und Spermaspuren nicht von ihnen stammen würden und beantragten insofern ebenfalls einen „genetischen Fingerabdruck“ als Beweis.
Ich habe in verschiedenen Interviews zu diesem Verfahren aber auch auf gewisse Risiken und Gefahren der neuen Technik hingewiesen, da mit dem „genetischen Fingerabdruck“ auch sehr persönliche und private Feststellungen getroffen werden können, wie „Erbveranlagungen eines Menschen“, da die DNS auch alle Erbinformationen, die auf Besonderheiten wie Alkoholismus, geistige Defekte, Homosexualität etc. schließen lassen, enthält.
Ich habe daher bereits seinerzeit verlangt, dass solche Untersuchungen nur durch staatliche Behörden unter richterlicher Überwachung gemacht werden dürfen.
Bekanntlich ist dann in der späteren juristischen Entwicklung auch durch ganz konkrete, erhebliche Hindernisse diesen Bedenken Rechnung getragen worden, wonach gemäß § 81 f StPO die Anordnung grundsätzlich nur durch einen Richter erfolgen darf.