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Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht 800

In meiner über 40jährigen, ununterbrochenen Anwaltstätigkeit haben sich auch zahlreiche Mandate ergeben, die im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsrecht stehen. 
Auch hier frage ich als erstes den Mandanten, was sein konkretes Interesse ist, um meine Handlungsoptionen entsprechend auszurichten und zu kanalisieren. 
Häufig geht es darum, dass Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft angefochten werden sollen, die die Interessen meines Mandanten erheblich tangieren. 
Hier prüfe ich zu Beginn die „Verfassung“ der WEG, nämlich die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung, insbesondere aber auch die letzten Beschlüsse der WEG auf ihre Rechtmäßigkeit, auf ihre Praktikabilität und ob die Grundsätze einer „ordnungsgemäßen Verwaltung“ eingehalten sind. 
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem „Gemeinschaftseigentum“ und dem „Sondereigentum“ des Mandanten, und zu achten auf evtl. SonderrechteGebrauchsansprüche etc. und insbesondere auf die Einhaltung der stringenten Verfahrensvorschriften
So muss z. B. eine Wohnungseigentümerversammlung (nachfolgend „WV“) ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Frist von dem dafür zuständigen Organ in der vereinbarten Form einberufen worden sein. 
Weiter ist zu prüfen, ob die Tagesordnung mitgeteilt wurde, und zwar mit ganz konkreten, nachvollziehbaren einzelnen Punkten und ob bei der Versammlung die Beschlussfähigkeit gegeben war. 
Zu prüfen ist weiter, ob die Versammlung von dem dafür vorgesehenen Leiter geführt wurde, ob sämtliche anwesenden Wohnungseigentümer auch stimmberechtigt waren, ob die vorgesehenen Mehrheiten erreicht wurden und die Abstimmung auch den strengen Formvorschriften entsprach. 
Auch die weiteren Formalien des WEG sind sorgfältig zu überprüfen, insbesondere eine evtl. ordnungsgemäße Vertretung, das Fehlen einer Interessenkollision und die Frage, ob für die einzelnen Beschlüsse auch die entsprechende Beschlusskompetenz vorlag.

Häufig gelingt es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und durch zähe Verhandlungen mit dem Verwalter oder dem Verwaltungsbeirat konsensfähige Lösungen zu erreichen. 
Mein Ziel dabei ist es, Differenzen und Verstimmungen in einer grundsätzlich auf ein harmonisches Zusammenleben ausgerichteten Wohnungseigentümergemeinschaft zu vermeiden, was häufig bei behutsamem und zielorientiertem anwaltlichem Einsatz gelingt.

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