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Vereinsrecht

Vereinsrecht 800

Ich habe im Laufe meiner langjährigen anwaltlichen Berufstätigkeit auch häufig Anfragen von Vereinen und Vereinsmitgliedern erhalten, die mich um einen entsprechenden rechtlichen Rat bzw. um Mithilfe bei der Durchsetzung ihrer Interessen gebeten haben. 
Insofern ist auch das Vereinsrecht ein weiterer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Aktivitäten geworden.

Hier vertrete ich nicht nur Bundesligavereine bei vereinsrechtlichen Fragen, sondern auch Mitglieder, wenn ihnen z. B. vom Vorstand fundamentale Rechte vorenthalten werden oder sie in seltenen Fällen aus dem Verein ausgeschlossen oder mit Sanktionen belegt werden.

Auch auf diesem nicht unkomplizierten Rechtsgebiet ist zuerst einmal die Vereinssatzung im einzelnen sehr sorgfältig zu überprüfen, ob hier die gesetzlichen Vorgaben und die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung umgesetzt und gewahrt werden. 
Wenn dieses der Fall ist, prüfe ich, ob die Voraussetzungen für die von meinem Mandanten beanspruchten Rechte auch tatsächlich gegeben sind bzw. ob bei belastenden Maßnahmen durch den Vorstand dieser sich an „Recht und Gesetz“ gehalten hat. 
Dazu sind dann insbesondere auch die Protokolle der letzten Mitgliederversammlungen beizuziehen, um feststellen zu können, ob die dortigen Beschlüsse tatsächlich auch ordnungsgemäß zustande gekommen sind. 
Wenn dieses nicht der Fall ist, ergeben sich daraus bereits Konsequenzen für die weiteren Maßnahmen des Vereins. 
Dabei spielt eine Rolle, ob bei den gerügten Maßnahmen der Vereinszweck eingehalten wurde, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die beanstandeten Sanktionen auch wirklich vorliegen und nachgewiesen wurden und ob dem Mandanten auch das erforderliche „rechtliche und tatsächliche Gehör“ eingeräumt worden ist. 
Es muss auch kontrolliert werden, ob die beanstandeten Maßnahmen auch der „Sanktionsgewalt“ der Satzung entsprechen und etwaige Beschlüsse ordnungsgemäß zustandegekommen ist. 
Auch hier gilt es, stringente Formalien einzuhalten, nämlich die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung unter Mitteilung der konkreten Punkte der Tagesordnung und Einhaltung der vorgesehenen Frist.
Weiter ist zu prüfen, ob die dann erschienenen Mitglieder sämtlich stimmberechtigt waren, ob die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben war und auch die nach der Satzung erforderliche Stimmenmehrheit zustande kam.

Durch intensive Einarbeitung in den Sachverhalt ist es schon häufig gelungen, hier FehlerWidersprüche und Lücken aufzuzeigen und dem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, ohne dass die Gerichte eingeschaltet werden mussten.

Andererseits konnte ich durch meine langjährige Erfahrung auch den Vereinen behilflich sein, wenn es darum ging, die häufig seit vielen Jahren bestehende Satzung zu modernisieren und faktische Hindernisse abzubauen und zu einer größeren Praktikabilität zu führen oder durch meine Anwesenheit bei wichtigen Jahresmitgliederversammlungen für einen ordnungsgemäßen und korrekten Ablauf Sorge zu tragen und mich „deeskalierend“ für eine zielgerichtete und sachbetonte Abwicklung einzusetzen. 
Auch hier stellt es eine besondere Befriedigung für meinen Beruf als Rechtsanwalt dar, wenn ich durch meinen Einsatz zu einer Harmonisierung und zu einer einvernehmlichen Lösung anstehender Fragen auf Dauer beitragen konnte.

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