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Freisinger Mordprozess: ‚RA Klumpe, ein Mann für schwierige Fälle‘.

Diese Verteidigung in einer äußerst brutalen Mordsache hat mich als Rechtsanwalt in große Gewissenskonflikte gebracht.

Einerseits stand fest, dass der 20jährige M. C. seine Eltern auf z. T. brutale Weise getötet hat.

Er hatte seinen Vater erschossen und dann noch mehrmals auf ihn eingestochen und hat dann auch seine Mutter durch Messerstiche tödlich verletzt.

Die Frage war nur, ob der 20jährige Jugendliche für diese Tat voll verantwortlich war, das heißt, dass eine Schuldfähigkeit entweder ganz oder doch erheblich eingeschränkt gewesen ist.

Tatsache ist, dass Herr M. C. auch bereits verschiedene Wahlverteidiger hatte, weil er mit seinem Pflichtverteidiger nicht einverstanden war bzw. die erforderliche Vertrauensgrundlage fehlte.

Deshalb schrieb er mich an, nachdem ich in einem anderen Mordprozess kurze Zeit vorher erreichen konnte, dass der dortige Angeklagte wegen erheblich eingeschränkter Schuldfähigkeit nur zu einer geringen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Ich hatte bei meinem ersten Besuch in der JVA auch einen positiven Eindruck.

Herr M. C. konnte klar nachvollziehbar sein „furchtbares Martyrium“ mit seinem verhassten und nach seinen Angaben „sadistischen Vater“ schildern, der ihn bereits in jungen Jahren ständig „drangsaliert hatte“.

Am Tattag sei es zu einer „Verkettung schwerer, unglücklicher Umstände“ und einer „Wahnvorstellung“ gekommen, die ihn völlig „ausrasten ließ“.

Auf meine Frage, was er in seinem nach Presseberichten sehr umfangreichen Geständnis dazu ausgeführt habe, konnte Herr M. C. überraschenderweise keine konkreten Angaben machen. 
Nach seiner Erinnerung habe die Polizei ihm die Situation am Tatort so eindringlich vorgehalten, dass er nur immer zugestimmt habe.

Dieses konnte ich selbstverständlich nicht glauben und habe daher die inzwischen sehr umfangreichen Ermittlungs- und Strafakten besonders sorgfältig durchgearbeitet.

Ich habe hinsichtlich der psychischen Auffälligkeiten und Entwicklungen auch mit der näheren Verwandtschaft meines Mandanten umfangreiche Gespräche geführt, die auch meine Tätigkeit für ihn als neuer Wahlverteidiger bezahlten.

Auch diese Gespräche haben mich davon überzeugt, dass Herr M. C. möglicherweise an einem „Borderline-Syndrom“ und einer extrem reduzierten „Frustrationstoleranz“ leidet.

Ich habe dann am 8. Verhandlungstag neben dem Pflichtverteidiger die Verteidigung von meinem Mandanten nach längerer Vorbereitung aufgenommen, wobei die Presse u. a. schrieb, dass ich bekannt sei als „Mann für schwierige Fälle“.

Meine vorbereitete „Verteidigungsstrategie“ ist dann aber plötzlich undurchführbar geworden, nachdem mein Mandant am 11. Verhandlungstag sein Geständnis mit schwerwiegenden Beschuldigungen an die Polizeibeamten, die nicht verifiziert werden konnten, widerrief und immer wieder behauptete, „angeblich unschuldig zu sein“.

Daher verwunderte es auch nicht, dass die antragsgemäß eingeschalteten, zwei Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit meines Mandanten zu dem Ergebnis kamen, dass zwar eine langjährige Konfliktsituation mit seinen Eltern vorlag mit ganz erheblichen Reifungsdefiziten und traumatischen Psychosen, die allerdings nicht so schwerwiegend seien, dass dieSchuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt ganz erheblich oder völlig eingeschränkt gewesen sei.

Es ist abschließend noch anzumerken, dass ein paar Verhandlungstage später Herr M. C. immer noch darauf beharrte, „unschuldig zu sein“ und sich einen „neuen Wahlverteidiger suchte“.

Aber auch dieser konnte natürlich seine Verurteilung nicht verhindern.

Auch dieser Fall hat wieder gezeigt, wie schwierig es ist, eine höchst komplizierte psychische Befindlichkeit als Verteidiger richtig einzuschätzen und die Strategie danach auszurichten.

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