Schlag gegen verdeckte Ermittler
Einmal schrieb mich ein Mandant aus der JVA Straubing, in der ich über einen langen Zeitraum hinweg fast ständig ca. 20 dortige „Intensivtäter“ vertreten hatte, an, und bat mich, nunmehr seine Verteidigung zu übernehmen. Er war von der Großen Strafkammer des LG Ansbachverurteilt worden, weil er 2,5 kg Kokain an einen „verdeckten Ermittler“ verkaufen wollte.
Dieser „verdeckte Ermittler“ des Landeskriminalamts Bayern behauptete dann weiter, mein Mandant habe ihm zusätzlich die Lieferung von weiteren 5 kg Heroin in Aussicht gestellt, was dieser energisch bestritt.
Dieser Zeuge konnte aber nicht persönlich vernommen werden, da das LKA aus „dienstlichen Gründen“ seine persönliche Vernehmung untersagte.
Statt dessen vernahm das Landgericht einen Kollegen des „verdeckten Ermittlers“ der dessen Aussage widergab.
Daraufhin wurde mein Mandant zu mehr als 9 Jahren Haft verurteilt.
Die von seinem damaligen Verteidiger eingelegte Revision wurde vom zuständigen BGH verworfen.
Mir blieb nunmehr nur der „letzte Ausweg“, nämlich eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen.
Ich habe mich sehr umfangreich durch die komplizierte und verstreute Rechtssprechung der verschiedenen Gerichte zu dem Problem der „Vernehmung eines verdeckten Ermittlers“ eingearbeitet und argumentiert, dass zwar dessen Anonymität gewahrt werden muss, damit er nicht „auffliegt“, andererseits sein Schutz auch durch andere Mittel erreicht werden kann und ein lediglicher „Zeuge vom Hörensagen“ nicht ausreicht, da man die Glaubwürdigkeit des „verdeckten Ermittlers“ nicht prüfen könne.
Meine umfangreiche Verfassungsbeschwerde wurde dann vom Bundesverfassungsgerichteinstimmig angenommen und das angefochtene Urteil wurde aufgehoben.
In einem neuen Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG Ansbach ist es mir dann gelungen, diesen 2. Vorwurf gegen meinen Mandanten einstellen zu lassen, sodass seine Strafe ganz erheblich geringer ausfiel.
Wichtig ist in diesem Fall nicht nur, dass mein Mandant nach der langen Untersuchungshaft bereits nach der Hälfte der verbüßten Strafzeit entlassen wurde, sondern, dass sich die Rechtssprechung der Bundesgerichtshöfe aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der jeweiligen Angeklagten und ihrer Verteidiger grundlegend geändert hat.
Hinzu kommt, dass ich diese Entscheidung auch in meine Argumentationskette für ein erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren zu Gunsten des zu Unrecht verurteilten W. W. im „Sedlmayr-Prozess“ in München gemacht habe und diese Entscheidung auch große Beachtung fand.